Regel 8: Regelwidrigkeiten und unsportliches Verhalten

 
Regelkonforme Aktionen

Es ist erlaubt:

8:1 a) dem Gegenspieler mit einer offenen Hand den Ball herausspielen.
b) mit angewinkelten Armen Körperkontakt zum Gegenspieler aufzunehmen, ihn auf diese Weise zu kontrollieren und zu begleiten.
c) den Gegenspieler im Kampf um Positionen im Raum mit dem Rumpf zu sperren

Kommentar:
Sperren heißt, den Gegenspieler daran zu hindern, in einen freien Raum zu laufen. Die Einnahme der Sperrstellung, das Verhalten in der Sperre und das Lösen aus der Sperre müssen jedoch passiv gegenüber dem Gegenspieler erfolgen. (Siehe jedoch Regel 8:2b)
 
Regelwidrigkeiten, die normalerweise nicht zu persönlichen Strafen führen (beachte jedoch die Beurteilungskriterien 8:3a-d

Es ist nicht erlaubt:

8:2 a) dem Gegenspieler den Ball aus der Hand zu entreißen oder wegzuschlagen.
b) den Gegenspieler mit Armen, Händen oder Beinen zu sperren oder ihn durch Körpereinsatz wegzudrängen oder wegzustoßen, dazu gehört auch ein gefährdender Einsatz von Ellenbogen in der Ausgangsposition und in der Bewegung.
c) den Gegenspieler am Körper oder an der Spielkleidung festzuhalten, auch wenn er weiterspielen kann.
d) in den Gegenspieler hineinzurennen oder -springen.
 
Regelwidrigkeiten, die zu einer persönlichen Strafe laut Regel 8:3-6 führen
8:3 Regelwidrigkeiten, bei denen die Aktion überwiegend oder ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers abzielt, müssen zu einer persönlichen Strafe führen. Zusätzlich zur Entscheidung auf Freiwurf oder 7-m-Wurf ist mindestens progressiv zu bestrafen, beginnend mit einer Verwarnung nach (16:1a), dann Hinausstellung (16:3b) und Disqualifikation (16:6d).

Für schwerere Regelwidrigkeiten sind auf Grund der nachstehenden Beurteilungskriterien drei weitere Stufen vorgesehen:
- Regelwidrigkeiten, die mit einer sofortigen Hinausstellung zu ahnden sind (8:4)
- Regelwidrigkeiten, die mit einer Disqualifikation zu ahnden sind (8:5)
- Regelwidrigkeiten, die mit Disqualifikation und schriftlicher Meldung zu ahnden sind (8:6)

 
Beurteilungskriterien:

Bei der Beurteilung, zu welchen persönlichen Strafen die Regelwidrigkeiten führen, finden die folgenden Entscheidungskriterien Anwendung, die je nach Situation kombiniert heranzuziehen sind:

a) Stellung des Spielers, der die Regelwidrigkeit begeht (Frontalposition, seitlich oder von hinten);
b) Körperteil, auf den die Regelwidrigkeit abzielt (Oberkörper, Wurfarm, Beine, Kopf/Hals/Nacken);
c) Intensität der Regelwidrigkeit (wie intensiv war der Körperkontakt, oder/und die Regelwidrigkeit gegen den Gegenspieler, der sich in voller Bewegung befindet);
d) Auswirkung der Regelwidrigkeit:
  - Kontrolle über Körper und Ball werden beeinträchtigt
  - Beweglichkeit wird eingeschränkt oder unterbunden
  - Das Weiterspielen wird unterbunden

Bei der Beurteilung von Vergehen ist auch die jeweilige Spielsituation relevant (z.B. Wurfaktion, Absetzen in den freien Raum oder Situation im schnellen Lauf).

 
Regelwidrigkeiten, die mit einer direkten Hinausstellung zu ahnden sind
8:4

Im Fall besonderer Regelwidrigkeiten ist direkt auf Hinausstellung zu entscheiden, unabhängig davon, ob der Spieler zuvor eine Verwarnung erhalten hatte. Dies gilt besonders für solche Regelwidrigkeiten, bei denen der fehlbare Spieler eine Gefährdung des Gegenspielers in Kauf nimmt (beachte auch 8:5 und 8:6)

Solche Regelwidrigkeiten sind beispielsweise unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien in 8:3:

a) Vergehen, die mit hoher Intensität oder bei hoher Laufgeschwindigkeit begangen werden;
b) den Gegenspieler für längere Zeit festhalten oder ihn zu Boden ziehen;
c) Vergehen gegen Kopf, Hals oder Nacken;
d) starker Schlag gegen den Körper oder gegen den Wurfarm;
e) Der Versuch, den Gegenspieler aus der Körperkontrolle zu bringen (z.B. den Gegenspieler im Sprung an den Beinen/Füßen halten, siehe jedoch 8:5a);
f) Mit hoher Geschwindigkeit in den Gegenspieler hineinlaufen oder springen.
 
Regelwidrigkeiten, die mit einer Disqualifikation zu ahnden sind
8:5 Ein Spieler, der seinen Gegenspieler gesundheitsgefährdend angreift, ist zu disqualifizieren (16:6a). Die hohe Intensität der Regelwidrigkeit oder die Tatsache, dass diese den Gegenspieler unvorbereitet trifft und er sich deshalb nicht schützen kann, machen die besondere Gefahr aus (siehe nachstehenden Kommentar zu Regel 8:5).
Neben den in Regel 8:3 und 8:4 angegebenen Merkmalen gelten folgende Entscheidungskriterien:
a) der tatsächliche Verlust der Körperkontrolle im Lauf oder Sprung oder während einer Wurfaktion;
b) eine besonders aggressive Aktion gegen einen Körperteil des Gegenspielers, insbesondere gegen Gesicht, Hals oder Nacken, (Intensität des Körperkontakts);
d) das rücksichtslose, Verhalten des fehlbaren Spielers beim Begehen der Regelwidrigkeit;

Kommentar:
Auch Vergehen mit geringem Körperkontakt können sehr gefährlich sein und zu schweren Verletzungen führen, wenn der Spieler sich im Sprung oder im Lauf befindet und nicht in der Lage ist, sich zu schützen.

In diesem Fall ist die Gefährdung des Spielers und nicht die Intensität des Körperkontakts maßgebend für die Beurteilung, ob auf Disqualifikation zu entscheiden ist.

Dies gilt auch, wenn ein Torwart den Torraum verlässt um den für den Gegenspieler gedachten Ball abzufangen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass dabei keine gesundheitsgefährdende Situation entsteht.

Er ist zu disqualifizieren falls er:

a) in Ballbesitz gelangt, aber in der Bewegung einen Zusammenprall mit dem Gegenspieler verursacht;
b) den Ball nicht erreichen oder kontrollieren kann, aber einen Zusammenprall mit dem Gegenspieler verursacht.

Sind die Schiedsrichter in diesen Situationen überzeugt, dass der Gegenspieler ohne das regelwidrige Eingreifen des Torwarts den Ball erreicht hätte, ist auf 7m zu entscheiden.

 
Disqualifikation auf Grund einer besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen, vorsätzlichen oder arglistigen Aktion (mit schriftlicher Meldung)
8:6 Stufen die Schiedsrichter eine Aktion, als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzlich oder arglistig ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.

Hinweise und Merkmale, die als Beurteilungskriterien in Ergänzung zu Regel 8:5 dienen:

a) besonders rücksichtslose oder besonders gefährliche Vergehen;
b) eine vorsätzliche oder arglistige Aktion, die ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung stattfindet;
Kommentar:
Wenn ein Vergehen nach Regel 8:5 oder 8:6 in der letzten Spielminute begangen wird, mit dem Ziel ein Tor zu verhindern, ist das Vergehen als ein besonders grob unsportliches Verhalten gemäß 8:10d zu beurteilen und zu ahnden.
 
Unsportliches Verhalten, das zu einer persönlichen Strafe laut Regeln 8:7-10 führt
 
Als unsportliches Verhalten gelten verbale und nonverbale Ausdrucksformen, die nicht mit dem Sportsgeist vereinbar sind. Dies gilt sowohl für Spieler als auch für Mannschaftsoffizielle auf der Spielfläche wie außerhalb. Für die Ahndung von unsportlichem und grob unsportlichem Verhalten werden vier Stufen von Vergehen unterschieden:
- Vergehen, die progressiv zu ahnden sind (8:7)
- Vergehen, die mit einer sofortigen Hinausstellung zu ahnden sind (8:8)
- Vergehen, die mit einer Disqualifikation zu ahnden sind (8:9)
- Vergehen, die mit Disqualifikation und schriftlicher Meldung zu ahnden sind (8:10)
 
Unsportliches Verhalten, dass progressiv zu ahnden ist
8:7 Die unter a-f genannten Handlungen sind Beispiele für unsportliches Verhalten, das progressiv zu ahnden ist, beginnend mit einer Verwarnung (16:1b).
a) Protest gegen Schiedsrichter-Entscheidungen sowie verbale oder nonverbale Aktionen, um eine bestimmte Entscheidung der Schiedsrichter herbeizuführen;
b) den Gegenspieler oder Mitspieler verbal oder mit Gesten zu stören oder einen Gegenspieler anzuschreien, mit dem Ziel ihn abzulenken;
c) Verzögerung der Wurfausführung der gegnerischen Mannschaft durch das Nichteinhalten des 3m-Abstands oder anderer Verhaltensweisen;
d) der Versuch, durch Schauspielerei ein Vergehen vorzutäuschen oder die Wirkung eines Vergehens zu übertreiben um eine Spielzeitunterbrechung oder eine unverdiente Strafe eines gegnerischen Spielers zu provozieren;
e) aktives Abwehren von W¨rfen oder Pässen durch das Benutzen von Fuß oder Unterschenkel. Rein reflexartige Bewegungen wie z.B. Schließen der Beine werden nicht bestraft (siehe auch Regel 7:8);
f) wiederholtes Betreten des Torraums aus taktischen Gründen.
 
Unsportliches Verhalten, das direkt mit einer Hinausstellung zu ahnden ist
8:8

Bestimmte Unsportlichkeiten werden als schwerwiegender angesehen und haben deshalb eine direkte Hinausstellung zur Folge, unabhängig davon, ob der betreffende Spieler oder Offizielle zuvor eine Verwarnung erhalten hat. Hierzu gehören u.a. folgende Vergehen:

a) lautstarker Protest mit intensivem Gestikulieren oder provokativem Verhalten;
b) wenn der Spieler bei einer Entscheidung gegen seine Mannschaft den Ball nicht sofort fallen lässt oder niederlegt, so dass er spielbar ist;
c) einen in den Auswechselbereich gelangten Ball blockieren.
 
Grob unsportliches Verhalten, das mit einer Disqualifikation zu ahnden ist
8:9

Bestimmte Vergehen werden als grob unsportlich angesehen und sind mit Disqualifikation zu ahnden. Folgende Vergehen dienen als Beispiel:

a) Demonstratives Wegschlagen oder Wegwerfen des Balls nach einer Schiedsrichterentscheidung.
b) Der Torwart zeigt demonstrativ, dass er sich weigert, einen 7-m-Wurf abzuwehren.
c) Den Ball während einer Spielunterbrechung absichtlich auf einen Gegenspieler werfen. Ist der Wurf sehr hart und auskurzer Entfernung geworfen, kann dies auch als "besonders rücksichtsloses Vergehen" im Sinne der Regel 8:6) angesehen werden.
d) Wenn der 7-m Werfer den Torwart am Kopf trifft und dieser nicht seinen Kopf Richtung Ball bewegt.
e) Wenn der Werfer eines Freiwurfs den Abwehrspieler am Kopf trifft und dieser nicht seinen Kopf Richtung Ball bewegt.
f) Revanche nehmen nach einem erlittenen Foul.
Kommentar:
Im Fall eines 7-m-Wurfs oder Freiwurfs trägt der Werfer die Verantwortung dafür, den Torwart oder den Abwehrspieler nicht zu gefährden.
 
Disqualifikation auf Grund eines besonders grob unsportlichen Verhaltens (mit schriftlicher Meldung)
8:10

Stufen die Schiedsrichter eine Aktion als besonders grob unsportlich ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.

Folgende Vergehen dienen als Beispiel:

a) Beleidigung oder Drohung gegenüber einer anderen Person, wie z.B. Schiedsrichter, Zeitnehmer/Sekretär, Delegierter, Mannschaftsoffizieller, Spieler, Zuschauer. Sie kann in verbaler oder nonverbaler Form (z.B. Mimik, Gestik, Körpersprache, Körperkontakt erfolgen).
b) (I) das Eingreifen eines Mannschaftsoffiziellen in das Spielgeschehen, auf der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus oder
(II) das Vereiteln einer klaren Torgelegenheit durch einen Spieler, entweder durch ein (laut Regel 4:6) unerlaubtes Betreten der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus;
c) Wenn der Ball in der letzten Spielminute nicht im Spiel ist und ein Spieler oder Offizieller die Wurfausführung des Gegners verzögert oder behindert und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, gilt dieses Vergehen als besonders grob unsportlich. Dies gilt für jegliche Art der Wurfverhinderung (z.B. Vergehen mit begrenztem körperlichen Einsatz, Pass abfangen, stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben);
d) Wenn der Ball in der letzten Spielminute im Spiel ist und der gegnerischen Mannschaft durch ein Vergehen im Sinne von Regel 8:5 oder Regel 8:6 die Chance genommen wird, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, ist das Vergehen nicht nur mit Disqualifikation laut Regel 8:5 oder Regel 8:6 zu bestrafen, sondern es muss auch ein schriftlicher Bericht eingereicht werden.